Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Grundsätzliches
Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Leistungen der Lewitz-Werkstätten gGmbH (Auftragnehmerin). Einkaufsbedingungen vom Auftraggeber, die mit unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie seitens des Auftraggebers der Bestellung zu Grunde gelegt werden.
II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Wir behalten uns Preisänderungen vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung oder Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktüblichen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ist der Auftraggeber Unternehmer, sind Preisänderungen nach dieser Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
III. Lieferung
1. Ist bei Vertragsabschluss kein ausdrückliches Lieferdatum, sondern eine Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit dem Tag des Vertragsabschlusses durch die Auftragnehmerin, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand den Einflussbereich des Auftragnehmers verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits- kämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hinernisse auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Diese Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit dem Auftraggeber daraus keine Nachteile entstehen.
IV. Zahlung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wird oder in der Rechnung nichts anderes bestimmt ist, sind unsere Rechnungen mit Zugang sofort fällig.
2. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt mit eigenen Forderungen aufzurechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB oder ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
3. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
V. Verzug
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir ferner, unbeschadet etwaiger weitgehender gesetzlicher Rechte, alle weiteren Leistungen oder Lieferungen verweigern oder von einer vorherigen Barzahlung oder Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber abhängig machen.
VI. Gewährleistung und Haftung
1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Vorliegen von Mängeln eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung nach seiner Wahl vorzunehmen. Sofern der Auftraggeber ein Verbraucher ist, liegt dieses Wahlrecht beim Verbrauchsgüterkauf bei ihm, es sei denn, eine Nachlieferung wäre für die Auftragnehmerin mit unvertretbarem Aufwand verbunden.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Beim Verkauf von Neuwaren an einen Verbraucher beträgt die Gewährleistung zwei Jahre.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel. Die Gewährleistung erlischt, falls seitens des Auftraggebers oder durch Dritte unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung durch uns, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an von uns gelieferten Waren vorgenommen werden.
4. Die Auftragnehmerin haftet für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche nur, sofern er vorsätzlich oder grob fahrlässig diese Schäden verursacht hat. Ferner haftet er für die Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadens-/Aufwendungsersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist, mit Ausnahme der unter vorstehend Nummer 3 aufgeführten Fälle, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Mögliche Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
5. Gelieferte Ware bzw. ver- bzw. bearbeitete Gegenstände des Auftraggebers hat dieser sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und das Vorliegen offensichtlicher Mängel zu prüfen, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Werden Mängel der bezeichneten Art nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen angezeigt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die Mängel bereits bei Übergabe an ihn vorlagen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Auftragnehmerin.
2. Sofern der Auftraggeber die Ware weiter veräußert, tritt er hiermit die Forderung, welche er im Gegenzug von dem Erwerber erwirbt, an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung an.
3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Abtretung offen zu legen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist er auch berechtigt, die Forderung einzuziehen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, eine genaue Aufstellung der erworbenen Forderungen, mit Namen und Anschrift seiner Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu übermitteln. Er ist verpflichtet, sämtliche Daten offen zu legen, welche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Abnehmer sich bereits im Verzug befindet. Sie gilt nicht mehr, sobald die Auftragnehmerin keinerlei Zahlungsforderungen aus diesem Auftrag mehr an den Auftraggeber stellen kann.
4. Im Falle der Insolvenz des Auftraggebers, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, gelieferte Ware zurück zu verlangen.
VIII. Sonstiges
1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen der Sitz der Auftragnehmerin (Parchim). Gerichtsstand ist in diesem Falle Parchim. Gleiches gilt bei Verträgen mit Personen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder allgemeiner Aufenthaltsort nicht bekannt ist.
2. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossene Vertrag im übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 01.08.2021